§ 4 PO-VDW Veröffentlicht am 25. Dezember 2018 von Ingrid Wenz Mit Abgabe der Nennung erkennen Sie die PO an. Die Nennung wird erst mit Zahlung des Nenngelds gültig, Nennungen/Zahlungen nach Nennschluss bedingen doppeltes Nenngeld. Nenngeld ist Reuegeld.